Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
 
 

Tarife

Der Beitrag für Mitglieder als autorisierte Handelsbetriebe* (eingeschlossen sind Werkstattbetriebe) ist abhängig von der Anzahl der beim Antragsteller verkauften Fahrzeuge im Jahr und ist in der nachfolgend aufgeführten Tabelle aufgeführt:

 

Anzahl der Neufahrzeuge

Jahresprämie netto in €

 

(Selbstbeteiligung 250 €)

bis 100  Neufahrzeuge pro Jahr

149,-

bis 250 Neufahrzeuge pro Jahr

199,-

bis 500 Neufahrzeuge pro Jahr

 

249,-

über 500 Neufahrzeuge pro Jahr

 

299,-

 

 

Bei Händlern/Werkstätten für Motorrädern

 

1-3 Fabrikate

149,-

4-6 Fabrikate

249,-

über 6 Fabrikate

299,-

* auch Großhändler; die verkauften Fahrzeuge der Unterhändler sind mit zu berücksichtigen (Unterhändler sind mitversichert, siehe unten)

Der Beitrag für Mitglieder als reine Werkstätten (autorisierte oder freie Werkstätten) berechnet sich aus dem jährlichen Umsatz beim Mitglied und ist in der nachfolgend aufgeführten Tabelle aufgeführt:

 

Umsatz in €

Jahresprämie netto in Euro

 

Selbstbeteiligung 250-500 €

=< 250.000,-

149,-

250.000,- bis 500.000,-

189,-

500.000,- bis 1 Million

249

>= 1 Million

Kein Versicherungsschutz

 Die gesetzlich geltende Versicherungssteuer von derzeit 19% ist den Beiträgen noch hinzuzurechnen.

Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250,- € je Rechtsschutzfall. Handelt es sich bei den Mitgliedern um reine Werkstätten gilt eine Selbstbeteiligung von 500,- €.

Besitzt eine Werkstatt (keine freie Werkstatt) bereits eine GFK-Rechtsschutzversicherung oder eine GFK-Rechtsschutzversicherung über einen Werkstattsystemvertrag, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 250,- €.

Der Beitrag bei freien Gebrauchtwagenhändlern mit angeschlossener Werkstatt berechnet sich nach dem Umsatz p.a.

Der Beitrag für eine Werkstatt mit Vermittlervertrag berechnet sich ebenfalls nach dem Umsatz p.a.

Der Beitrag für Großhändler für Kfz (Händler mit angeschlossenen Kfz-Unterhändlern oder Kfz-Vermittlern mit/ohne Werkstatt) berechnet sich nach der Anzahl der verkauften Neufahrzeuge p.a., wobei die verkauften Neufahrzeuge der Unterhändler mit zu berücksichtigen sind. Namen und Anschrift der Unterhändler sind auf einem separaten Blatt anzugeben und dem Antrag auf Rechtsschutzversicherung beizufügen. Der Rechtsschutz gemäß Ziffer 1.1. erstreckt sich auch auf diese Unterhändler.

Handelt es sich beim Versicherungsnehmer um einen autorisierten Autohändler sind die vertriebenen Marken im Antrag aufzuführen. Die Angabe dient lediglich statistischen Zwecken und hat keinen Einfluss auf den Rechtsschutz gemäß Ziffer 1.1.

Von der Versicherungsprämie umfasst:

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Letzte Änderung: 28.10.2010
 
 

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