Vertrags-Rechtsschutz

Leistungen

Rechtsschutz für gerichtliche Streitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten aus Ihren Händlerverträgen und ggf. zusätzlichem Werkstattvertrag mit dem Hersteller/Importeur besteht z.B. in folgenden Fällen:

  • Vertragskündigungen
  • Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB (nur Händlervertrag für neue KFZ)
  • Vergütung von Garantiearbeiten (sofern gleichzeitig Werkstatt)
  • Ansprüche wegen mangelhafter neuer Fahrzeuge und neuer Ersatzteile
  • Streit über die Jahreszielvereinbarung
  • Erfüllung von Auswahl- und Leistungsstandards
  • Einseitige Margenkürzungen (Änderung von Rabatten, Boni und sonstigen Vergütungen)
  • Schadenersatzansprüche wegen nicht amortisierter Investitionen
  • Schadenersatzansprüche wegen Nichtbelieferung mit neuen Kfz und/oder neuen Ersatzteilen
  • Rückgabe von z.B. Ersatzteilen bei Vertragsbeendigung
  • Voraussetzungen für den Mehrmarkenvertrieb

Gerichtliche Streitigkeiten aus einem Ersatzteil-Händlervertrag des gleichen Fabrikats sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt nicht für Ersatzteilhändler in einem separaten/rechtlich selbständigen Unternehmen.

Rechtsschutz besteht für alle gerichtlichen Streitigkeiten vor deutschen
Zivilgerichten aus Ihrem Werkstattvertrag mit dem Hersteller/Importeur z.B. bei:

  • Erfüllung der Auswahl- und Leistungsstandards
  • Vergütung von Garantiearbeiten
  • Ansprüchen wegen mangelhafter neuer Ersatzteile
  • Rückgabe von Ersatzteilen bei Vertragsbeendigung
  • Voraussetzung für den Mehrmarkenservice

Gerichtliche Streitigkeiten aus einem Ersatzteil-Händlervertrag des gleichen Fabrikats sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt nicht für Ersatzteilhändler in einem separaten/rechtlich selbständigen Unternehmen.

Rechtsschutz besteht für alle gerichtlichen Streitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten aus Ihren Verträgen mit einem vom Hersteller/Importeur autorisierten Händler in Deutschland (vgl. zum Versicherungsumfang die oben beim Händlervertrag aufgeführten Beispiele) einschließlich gerichtlicher Streitigkeiten aus Ihrem ggf. zusätzlich abgeschlossenen Werkstattvertrag mit dem Hersteller/Importeur.

Gerichtliche Streitigkeiten aus einem Händlervertrag für neue Kfz-Ersatzteile des gleichen Fabrikats sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt nicht für Ersatzteilhändler in einem separaten/rechtlich selbständigen Unternehmen.

Für alle Streitigkeiten aus den genannten Verträgen, die von einer Schieds- bzw. Schlichtungsstelle entschieden werden, besteht ohne zusätzliche Prämie eine Absicherung von bis zu 400,- Euro für die Kosten des Schiedsgerichts bzw. der Schlichtungsstelle.

Ein solches Verfahren kann sich z.B. auf Folgendes beziehen:

Lieferverpflichtungen, die Festsetzung oder das Erreichen von Absatzzielen, Bevorratungspflichten, die Verpflichtung zur Bereitstellung oder Nutzung von Fahrzeugen für Ausstellungszwecke und Probefahrten, die Voraussetzung für den Mehrmarkenvertrieb und die Frage, ob die Kündigung einer Vereinbarung aufgrund der angegebenen Kündigungsgründe gerechtfertigt ist oder nicht.

Rechtsschutz besteht für gerichtliche Streitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten aus Ihrem Vermittlervertrag mit einem vom Hersteller/Importeur autorisierten Händler und ggf. aus einem zusätzlichen Werkstattvertrag mit dem Hersteller/Importeur z.B. bei:

  • Erfüllung von Auswahl- und Leistungsstandards
  • Provisionen und einseitigen Provisionsänderungen
  • Vergütung von Garantiearbeiten (sofern gleichzeitig Werkstatt)
  • Ausgleichsanspruch
  • Vertragskündigung

Gerichtliche Streitigkeiten aus einem Ersatzteil-Händlervertrag des gleichen Fabrikats sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt nicht für Ersatzteilhändler in einem separaten/rechtlich selbständigen Unternehmen.

beträgt für die genannten Versicherungsmöglichkeiten 250.000,- Euro (Prozesskosten inklusive Anwalt, vom Gericht bestellter Gutachter, Gerichtskosten usw.) für das Gesamtverfahren vor dem Amts- bzw. Landgericht bis ggf. zum Bundesgerichtshof.

Tarife

Die Kosten auf einen Blick

Händler für Ersatzteile

(ausschließlich Ersatzteilvertrieb in separatem/rechtlich selbständigen Unternehmen)
pro Fabrikat zu jeweils 1.246,47 €

Werkstatt ohne Vermittlervertrag

pro Fabrikat zu jeweils* 368,95 €
Hinweis: Bei Werkstätten ohne Vermittlervertrag beträgt die Selbstbeteiligung
(§ 5 Abs. 3 c) ARB NRV 2016 Plus) 10 % der Zahlungen, mindestens 3.000,00 EUR.

Der Beitrag wird für jedes angegebene Fabrikat, das versichert werden soll, gem. der nachfolgenden Rabattstaffel gesondert berechnet.

Rabattstaffel

Fabrikat:
Volle Prämie
2 Fabrikate:
-10%
3 Fabrikate:
-20%
4-10 Fabrikate:
Je Fabrikat -30%

Händler für Kfz (inkl. Werkstatt) / Unterhändler (inkl. Werkstatt) / Werkstatt mit Vermittlervertrag / zusätzlicher Vermittlervertrag / Großhändler für Kfz [Händler mit angeschlossenen Kfz-Unterhändlern oder Kfz-Vermittlern] (inkl. Werkstatt)* der nebenstehenden Fabrikate

 1 Fabrikat
(Grundbeitrag)
2 Fabrikate3 Fabrikateje weiteres Fabrikat
bis 100 Neufahrzeuge pro Jahr492,27 €639,97 €763,15 €Beitrag "3 Fabrikate" plus 20% des Grundbeitrages
bis 250 Neufahrzeuge pro Jahr615,74 €800,44 €954,31 €
bis 500 Neufahrzeuge pro Jahr739,07 €960,77 €1.145,60 €
über 500 Neufahrzeuge pro Jahr862,39 €1.121,22 €1.135,75 €

Die genannten Beiträge sind Bruttobeiträge, d. h., die gesetzliche Versicherungsteuer von derzeit 19% ist enthalten. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt 10% der Zahlungen, mindestens 5.000,- €.

* Gerichtliche Streitigkeiten aus einem Ersatzteil-Händlervertrag des gleichen Fabrikats sind beitragsfrei mitversichert. Dies gilt nicht für Ersatzteilhändler in einem separaten/rechtlich selbständigen Unternehmen.

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